Teilweise Rückerstattung der Umsatzsteuer und Teilberichtigung von Bescheiden über Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge zur Wasserversorgung
Mit Schreiben vom 04.07.2000 hatte das Bundesministerium der Finanzen verfügt, dass das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Wasserhausanschlüsse mit dem regulären Umsatzsteuersatz (bis 31.12.2006: 16 %, ab 01.01.2007: 19 %) zu versteuern ist. Ab diesem Zeitpunkt wurde bei Herstellungs- und Verbesserungsbeiträgen die Umsatzsteuer entsprechend erhoben.
In Umsetzung des Urteils vom 08.10.2008 des Bundesfinanzhofes durch das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.04.2009 und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 08.04.2009 ist der ermäßigte Steuersatz (7%) auch auf die Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge anzuwenden.
Die Herstellungs- und Verbesserungsbeitragsbescheide, die nach dem 12.08.2000 erlassen und bei denen die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % bzw. 19 % erhoben wurde, werden auf Antrag des Bescheidempfängers im Hinblick auf die Umsatzsteuerhöhe berichtigt.
Anträge für die Berichtigung der Bescheide erhalten Sie hier zum Download
oder bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Tännesberg, Pfreimder Str. 1, 92723 Tännesberg.
Antrag hier zum Download
Details können den Urteilen des Bundesfinanzhofes unter den Aktenzeichen VR 61/03 und VR 27/06 sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofes unter dem Aktenzeichen C-442/05 entnommen werden.
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