Bekanntmachung: Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“

Der Gemeinderat des Marktes Tännesberg hat in seiner Sitzung am 18.01.2023 gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2b Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist, den Beschluss über die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ gefasst.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von den Ausführungen des 1. Bürgermeisters und beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“.
Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ist es, für die Windenergienutzung gut geeignete Flächen im Marktgemeindegebiet als Sonderbauflächen „Windenergie“ auszuweisen und für den übrigen Außenbereich des Marktgemeindegebietes die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu begründen.
Die Sonderbauflächen sollen mindestens einen Flächenanteil des Marktgemeindegebietes von 1,8 % aufweisen, um den prozentualen Anteil der Landesfläche für Bayern gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 des Windenergiebedarfsgesetzes (WindBG) zu entsprechen.
Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ erstreckt sich auf den gesamten Außenbereich des Marktgemeindegebietes des Marktes Tännesberg im Sinne des § 35 BauGB.

Vollständige Bekanntmachung mit Geltungsbereich im Wortlaut