Grüngutentsorgung 2024

Seit Montag, 26. Februar 2024, können wieder an den bekannten Anlieferungsstellen Grün- und Gartenabfälle entsorgt werden.

Aus naturschutzfachlicher Sicht muss der größte Teil der Gehölzpflegearbeiten, auch in Hausgärten, bereits im Februar abgeschlossen sein. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig.

Mit dem frühen Beginn der Grüngutentsorgung kann Baum-, Hecken- und Strauchschnitt, der nicht im eigenen Garten Verwendung findet, auch beizeiten an den Containerstandorten angeliefert werden.

Hinweis zur Gebührenermäßigung
Die Gebührenermäßigung für Eigenkompostierung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle i.S.v. § 1 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung (dazu zählen u.a. auch sämtlicher Rasenschnitt, Laub, Heckenschnitt, Schalen von Südfrüchten usw.) durch Eigenkompostierung auf dem anschlusspflichtigen Grundstück verwertet werden. Von jedem Grundstückseigentümer, der diese Ermäßigung beantragt hat, wurde dies unterschriftlich versichert. Wenn auf einem Grundstück so viele Grün und Gartenabfälle anfallen, dass diese nicht vollständig selbst kompostiert werden können und somit die Grüngutcontainer des Landkreises doch genutzt werden, darf die Ermäßigung nicht beantragt werden. Ggf. muss eine bereits abgegebene Eigenkompostiererklärung widerrufen werden.

Von Grundstücken, für die eine Gebührenermäßigung für Eigenkompostierung in Anspruch genommen wird, dürfen nur sperrige Gartenabfälle (Äste und Sträucher, aber zerkleinert, damit sie möglichst wenig Volumen beanspruchen) in die bereitstehenden Grüngutcontainer eingeworfen werden. Nachdem hier teilweise erheblicher Missbrauch festgestellt wurde, wird die Grüngutanlieferung vom Landratsamt weiterhin stichprobenartig überprüft. Bereits beim erstmaligen Verstoß gegen die Eigenkompostierregelung (also z.B. bei Anlieferung von Rasenschnitt, Laub u.ä., obwohl die Ermäßigung in Anspruch genommen wird) kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft“ hat das Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab übersichtlich im eigenen Themenbereich zusammengestellt:
https://neustadt.de/beratung-service/abfallwirtschaft/